Form der Drucksorte für den Leichenpaß
LGBl.Nr. 41/1971
Paragraph eins,
01.01.1972
Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat den in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Mustern zu entsprechen.