Kurztitel

Bgld. Starkstromwegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1971

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

16.03.1971

Text

Paragraph 24,

Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.