Bgld. Starkstromwegegesetz
LGBl.Nr. 10/1971
Paragraph 24,
16.03.1971
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.