Kurztitel

Bgld. Starkstromwegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1971

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

16.03.1971

Text

Paragraph 19,

Gegenstand der Enteignung

  1. Absatz einsDie Enteignung kann umfassen:
    1. Litera a
      die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;
    2. Litera b
      die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;
    3. Litera c
      die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
  2. Absatz 2Von Absatz eins, Litera b, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Absatz eins, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
  3. Absatz 3Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.