Bgld. Starkstromwegegesetz
LGBl.Nr. 10/1971
Paragraph 17,
16.03.1971
Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte, angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt Paragraph 20, Litera a bis d sinngemäß.