Kurztitel

Bgld. Starkstromwegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1971

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

16.03.1971

Text

Paragraph 17,

Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten

Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte, angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt Paragraph 20, Litera a bis d sinngemäß.