Kurztitel

Bgld. Starkstromwegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1971

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

16.03.1971

Text

Paragraph 16,

Einräumung von Leitungsrechten

  1. Absatz einsIn den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (Paragraph 12,) der beanspruchten Rechte anzuführen.
  2. Absatz 2Leitungsrechte (Paragraph 11,) sind durch Bescheid einzuräumen.
  3. Absatz 3Anträge gemäß Absatz eins, können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (Paragraph 6,) gestellt werden.