Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bgld. Starkstromwegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1971

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

16.03.1971

Außerkrafttretensdatum

20.04.2022

Index

7810 Starkstromwege

Text

Paragraph 12,

Inhalt der Leitungsrechte

  1. Absatz einsDie Leitungsrechte umfassen das Recht
    1. Litera a
      auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
    2. Litera b
      auf Führung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,
    3. Litera c
      auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird,
    4. Litera d
      auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.
  2. Absatz 2Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

10000091

Dokumentnummer

LBG12001605

alte Dokumentnummer

N2197112260H