Kurztitel

Bgld. Starkstromwegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1971

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

16.03.1971

Text

Paragraph 11,

Leitungsrechte

  1. Absatz einsJedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken, einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
  2. Absatz 2Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
    1. Litera a
      der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (Paragraph 18,),
    2. Litera b
      ihm öffentliche Interessen (Paragraph 7, Absatz eins,) entgegenstehen oder
    3. Litera c
      über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen
      vorliegen.