Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bgld. Starkstromwegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1971

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

16.03.1971

Außerkrafttretensdatum

16.04.2020

Index

7810 Starkstromwege

Text

Paragraph 10,

Erlöschen der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn
    1. Litera a
      mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung begonnen wird oder
    2. Litera b
      die Fertigstellungsanzeige (Paragraph 9, Absatz eins,) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung erfolgt.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
    1. Litera a
      der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird,
    2. Litera b
      der Inhaber der Bewilligung anzeigt, daß die elektrische Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird oder
    3. Litera c
      der Betrieb der elektrischen Leitungsanlage nach Feststellung der Behörde unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.
  3. Absatz 3Die Fristen nach Absatz eins und Absatz 2, Litera a, können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
  4. Absatz 4Den Fall des Erlöschens der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat die Behörde bescheidmäßig festzustellen.
  5. Absatz 5Nach Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat der letzte Inhaber der Bewilligung die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Anlagen ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2020

Gesetzesnummer

10000091

Dokumentnummer

LBG12001603

alte Dokumentnummer

N2197112258H