Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn
- Litera amit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung begonnen wird oder
- Litera bdie Fertigstellungsanzeige (Paragraph 9, Absatz eins,) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung zur Errichtung erfolgt.