Absatz einsDer Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt wurde (Paragraph 7, Absatz eins,), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.