Kurztitel

Bgld. Starkstromwegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1971

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

16.03.1971

Text

Paragraph 9,

Betriebsbeginn und Betriebsende

  1. Absatz einsDer Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt wurde (Paragraph 7, Absatz eins,), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
  2. Absatz 2Wurde die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorbehalten (Paragraph 7, Absatz 2,), ist nach der Anzeige der Fertigstellung die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die ausgeführte Anlage dem Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Errichtung erteilt wurde, entspricht und die Auflagen dieses Bescheides erfüllt wurden.
  3. Absatz 3Sofern vor Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (Absatz 2,) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und Sachverständige zu laden.
  4. Absatz 4Der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.