für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger.für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger.