Absatz einsAuf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage mit Bescheid der Behörde zu bewilligen, wobei auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.