Absatz einsDie Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5,) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (Paragraph 6,) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach Paragraph 7, Absatz eins, wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
- Litera aein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage;
- Litera bein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Leitungsanlagen.