(2)Absatz 2Satzungen für die im § 10 Absatz 1 unter A jeweils genannten Verwaltungsgemeinschaften können von der Landesregierung schon vor dem 1. Jänner 1971 erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden können nach dem 1. Jänner 1971 neue Satzungen erlassen.