Kurztitel

Gemeindestrukturverbesserungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Text

römisch IV. Abschnitt

§ 16
(Verfassungsbestimmung)

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen; dies gilt für die Besorgung von Verwaltungsaufgaben gemäß § 12 Absatz 1 jedoch nur insoweit, als diese Aufgaben in den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind.