Kurztitel

Gemeindestrukturverbesserungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Text

§ 14

  1. Absatz einsDurch Gebietsänderungen gemäß §§ 1 - 7 wird der Umfang der bestehenden Genossenschaftsjagdgebiete nicht berührt.
  2. Absatz 2In den gemäß §§ 1 - 7 neugebildeten Gemeinden bilden die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, ein Genossenschaftsjagdgebiet.