(1)Absatz einsDurch Gebietsänderungen gemäß §§ 1 - 7 wird der Umfang der bestehenden Genossenschaftsjagdgebiete nicht berührt.
(2)Absatz 2In den gemäß §§ 1 - 7 neugebildeten Gemeinden bilden die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, ein Genossenschaftsjagdgebiet.