Absatz einsDie Verwaltung der gemäß den Bestimmungen der Paragraphen eins, - 7 neugebildeten Gemeinden hat bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters jeweils der bisherige Bürgermeister jener aufgelösten Gemeinde fortzuführen, die bei der letzten Gemeinderatswahl von den jeweils zu einer Gemeinde vereinigten Gemeinden die größte Zahl an Wahlberechtigten aufzuweisen hatte. Dieser bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters die Amtsgeschäfte führende Bürgermeister hat sich eines Beirates zu bedienen, der aus den bisherigen Mitgliedern der Gemeindevorstände aller jeweils aufgelösten Gemeinden besteht. Seine Tätigkeit hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.