(2)Absatz 2Die Landesregierung hat für die gemäß §§ 1 - 7 neugebildeten Gemeinden Gemeinderatswahlen innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuschreiben. Für diese Gemeinden hat die im Jahre 1972 fällige Ausschreibung von Gemeinderatswahlen zu entfallen; die fünfjährige Funktionsdauer (§ 16 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung) wird für diese neugewählten Gemeinderäte bis zu jenem Zeitpunkt verlängert, zu welchem nach Ablauf des Jahres 1972 allgemeine Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 22, ausgeschrieben werden.Die Landesregierung hat für die gemäß §§ 1 - 7 neugebildeten Gemeinden Gemeinderatswahlen innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuschreiben. Für diese Gemeinden hat die im Jahre 1972 fällige Ausschreibung von Gemeinderatswahlen zu entfallen; die fünfjährige Funktionsdauer (§ 16 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung) wird für diese neugewählten Gemeinderäte bis zu jenem Zeitpunkt verlängert, zu welchem nach Ablauf des Jahres 1972 allgemeine Gemeinderatswahlen für alle Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 22, ausgeschrieben werden.