Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Durch die Vereinigung von Gemeinden gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 werden die Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten der aufgelösten Gemeinden, der gemäß Absatz 2 aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften sowie der Kreisärzte der gemäß Absatz 3 aufgelösten Sanitätskreise, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, nicht berührt.