Kurztitel

Gemeindestrukturverbesserungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Text

römisch II. Abschnitt

§ 8

  1. Absatz einsDie Gemeinden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 zu neuen Gemeinden vereinigt werden, hören mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes als eigene Gemeinden zu bestehen auf. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 und 10 hat die Vereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinden auf die neugebildete Gemeinde zur Folge.
  2. Absatz 2Kosten, die anläßlich dieser Vereinigung entstehen, hat die neugeschaffene Gemeinde zu tragen.