Absatz einsDie Gemeinden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 1 - 7 zu neuen Gemeinden vereinigt werden, hören mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes als eigene Gemeinden zu bestehen auf. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 und 10 hat die Vereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinden auf die neugebildete Gemeinde zur Folge.