Kurztitel

Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

29.07.1970

Text

§ 5

Gebäude, in denen Dienststellen oder Bedienstete des
Bundes untergebracht sind

Befinden sind in Gebäuden, die Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind, Dienststellen des Bundes, so werden ihm die Gebäude für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur unentgeltlichen Benützung überlassen.