Kurztitel

Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

29.07.1970

Text

§ 4

Rechte Dritter

Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Vermögensübereignung nicht berührt.