Kurztitel

Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

29.07.1970

Text

§ 3

Bescheinigung des Rechtserwerbs

Die Landesregierung hat über den Erwerb eines Vermögenswertes eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.