Absatz einsFür die Erteilung der Sammelbewilligung sind zuständig:
- Litera adie Gemeinde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht und der Ertrag der Sammlung natürlichen oder juristischen Personen zufließt, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Gemeinde haben;
- Litera bdie Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht, ohne daß der Tatbestand der Litera a, gegeben ist und
- Litera cdie Landesregierung, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach über einen politischen Bezirk hinausreicht.