Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Sammlungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFür die Erteilung der Sammelbewilligung sind zuständig:
    1. Litera a
      die Gemeinde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht und der Ertrag der Sammlung natürlichen oder juristischen Personen zufließt, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Gemeinde haben;
    2. Litera b
      die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht, ohne daß der Tatbestand der Litera a, gegeben ist und
    3. Litera c
      die Landesregierung, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach über einen politischen Bezirk hinausreicht.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die von ihr erteilten Sammelbewilligungen im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sammelbewilligung erstreckt, vor Beginn der Sammlung von der erteilten Bewilligung zu benachrichtigen.