Absatz einsDie zur Bewilligung zuständige Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.
Burgenland
Burgenländisches Sammlungsgesetz
LGBl.Nr. 15/1970
Paragraph 8,
31.12.1969