Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Sammlungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie zur Bewilligung zuständige Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.
  2. Absatz 2Der Sammlungsveranstalter hat der Behörde auf deren Verlangen innerhalb der von ihr festzusetzenden Frist über das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung Rechnung zu legen.
  3. Absatz 3Die erteilte Sammelbewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn während der Durchführung der Sammlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen behördliche Anordnungen verstoßen wird oder wenn angenommen werden muß, daß das Sammlungsergebnis bestimmungswidrig verwendet werden dürfte.