Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Sammlungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsSammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern;
    2. Ziffer 2
      als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;
    3. Ziffer 3
      als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast- oder Vergnügungsstätten durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;
    4. Ziffer 4
      als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch Aufstellen von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erreicht werden soll;
    5. Ziffer 5
      als Sammlungen mit Sammellisten bei bestimmten Personen oder Personengruppen;
    6. Ziffer 6
      als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch das Feilbieten von Gegenständen erreicht werden soll.
  2. Absatz 2Die Sammelbewilligung ist für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten örtlichen Bereich und für eine oder mehrere bestimmte Formen der Durchführung der Sammlung, die Abrechnung und die Verwendung des Sammlungsergebnisses verbunden werden, soweit solche zur Überwachung der Sammlung und zur Erfüllung des Sammlungszweckes unerläßlich sind. Falls eine Entlohnung der Sammler erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen. Dieses Entgelt darf 10 v.H. des Sammlungsergebnisses nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Eine Entlohnung der Sammler ist ohne behördliche Bewilligung unzulässig.
  4. Absatz 4Als Sammler dürfen nur vertrauenswürdige Personen verwendet werden. Der Sammlungsveranstalter hat den Sammlern Legitimationen auszustellen, die beim Sammeln auf Verlangen vorzuweisen sind.
  5. Absatz 5Die Sammellisten haben die Daten der behördlichen Bewilligung, den Sichtvermerk des zuständigen Gemeindeamtes (Absatz 6,), den Zweck der Sammlung sowie den Namen des Sammlers zu enthalten und sind fortlaufend mit Nummern zu versehen. Sammelbüchsen sind gegen unbefugte Öffnung durch Plombieren, Versiegeln o.ä. zu sichern.
  6. Absatz 6Der Sammlungsveranstalter bzw. seine Beauftragten haben die Legitimationen der Sammler, die Sammellisten und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammlung jeweils vom zuständigen Gemeindeamt amtlich kennzeichnen zu lassen (Sichtvermerk).