Absatz einsSammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
- Ziffer einsals Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern;
- Ziffer 2als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;
- Ziffer 3als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast- oder Vergnügungsstätten durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;
- Ziffer 4als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch Aufstellen von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erreicht werden soll;
- Ziffer 5als Sammlungen mit Sammellisten bei bestimmten Personen oder Personengruppen;
- Ziffer 6als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch das Feilbieten von Gegenständen erreicht werden soll.