ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke bestimmt ist, an welchen ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
Burgenland
Burgenländisches Sammlungsgesetz
LGBl.Nr. 15/1970
Paragraph 4,
31.12.1969
Eine öffentliche Sammlung darf nur bewilligt werden, wenn