Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Sammlungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Text

Paragraph 4,

Eine öffentliche Sammlung darf nur bewilligt werden, wenn

  1. Litera a
    ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke bestimmt ist, an welchen ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
  2. Litera b
    der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorlegt und diese annehmen kann, daß die Sammlungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Sammlungsergebnis stehen,
  3. Litera c
    der Sammlungsveranstalter Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses bietet und
  4. Litera d
    nicht Rücksichten auf das Ansehen des Landes, auf den Fremdenverkehr oder auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung entgegenstehen.