Regelung der Satzungen neugebildeter Verwaltungsgemeinschaften
LGBl.Nr. 58/1970
Paragraph eins,
01.01.1971
Bis zur Erlassung neuer Satzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 letzter Satz des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden ist die Satzung der in Paragraph 10, Absatz eins, unter B des zit. Gesetzes jeweils genannten Verwaltungsgemeinschaft auf die in Paragraph 10, Absatz 1 unter A leg.cit. jeweils genannte Verwaltungsgemeinschaft sinngemäß anzuwenden; die Satzung der unter Paragraph 10, Absatz 1 B Ziffer eins, Litera b, des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes genannten Verwaltungsgemeinschaft hat hiebei außer Betracht zu bleiben.