Absatz einsIn der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber zu erlassen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Recht der Benützung einer Grabstelle (Paragraph 38, Absatz eins, Litera b,) oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles (Paragraph 32, Absatz 4,) ein Rückersatz erlegter Friedhofsgebühren stattfindet.