Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau

Text

Paragraph 47,

Rückerstattung von Friedhofsgebühren

  1. Absatz einsIn der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber zu erlassen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Recht der Benützung einer Grabstelle (Paragraph 38, Absatz eins, Litera b,) oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles (Paragraph 32, Absatz 4,) ein Rückersatz erlegter Friedhofsgebühren stattfindet.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 37, ist die Grabstellengebühr bis zum Erlöschen des Benützungsrechtes als abgegolten anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10000083

Dokumentnummer

LBG12001540

alte Dokumentnummer

N2197012402H