Burgenland
Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz
LGBl.Nr. 16/1970
LG
Paragraph 44,
01.01.1970
31.12.2018
9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau
Für die Enterdigung einer Leiche (Paragraph 28,) kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden, die das Zweieinhalbfache der Beisetzungsgebühr nicht übersteigen soll. Die Enterdigungsgebühr ist jedoch nur dann zu entrichten, wenn die Enterdigung der Leiche nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt.
20.12.2018
10000083
LBG12001538
N2197012399H