Burgenland
Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz
LGBl.Nr. 16/1970
LG
Paragraph 43,
01.01.1970
31.12.2018
9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau
Für die Erdbestattung einer Leiche (Paragraph 21,) oder die Beisetzung einer Urne (Paragraph 23,) kann eine Beisetzungsgebühr festgesetzt werden. Die Beisetzungsgebühr soll die Hälfte der jeweiligen Grabstellengebühr für zehn Jahre nicht übersteigen. Die Beisetzungsgebühr für Leichen von Kindern unter zehn Jahren soll die Hälfte der sonstigen Beisetzungsgebühr nicht übersteigen.
20.12.2018
10000083
LBG12001537
N2197012398H