Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau

Text

Paragraph 43,

Beisetzungsgebühr

Für die Erdbestattung einer Leiche (Paragraph 21,) oder die Beisetzung einer Urne (Paragraph 23,) kann eine Beisetzungsgebühr festgesetzt werden. Die Beisetzungsgebühr soll die Hälfte der jeweiligen Grabstellengebühr für zehn Jahre nicht übersteigen. Die Beisetzungsgebühr für Leichen von Kindern unter zehn Jahren soll die Hälfte der sonstigen Beisetzungsgebühr nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10000083

Dokumentnummer

LBG12001537

alte Dokumentnummer

N2197012398H