Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau

Text

Paragraph 42,

Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr

  1. Absatz einsFür die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle (Paragraph 35, Absatz eins,) kann für die Dauer von je zehn Jahren des Benützungsrechtes eine Grabstellengebühr festgesetzt werden, deren Sätze entsprechend den verschiedenen Arten der Grabstellen (Paragraph 36, Absatz eins,) abzustufen sind.
  2. Absatz 2Der für die Verleihung des Benützungsrechtes an der Grabstelle festgesetzte Gebührensatz soll in derselben Höhe jeweils auch für eine Erneuerung des Benützungsrechtes (Paragraph 35, Absatz 2,) und in verhältnismäßiger Höhe auch für eine Verlängerung des Benützungsrechtes (Paragraph 35, Absatz 4,) gelten.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10000083

Dokumentnummer

LBG12001536

alte Dokumentnummer

N2197012397H