Absatz einsFür die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle (Paragraph 35, Absatz eins,) kann für die Dauer von je zehn Jahren des Benützungsrechtes eine Grabstellengebühr festgesetzt werden, deren Sätze entsprechend den verschiedenen Arten der Grabstellen (Paragraph 36, Absatz eins,) abzustufen sind.