Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

9480 Bestattung, Friedhof, Leichenbestattung, Totenbeschau

Text

Paragraph 36,

Arten der Grabstellen

  1. Absatz einsDie Grabstellen, an denen Benützungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in
    1. Ziffer eins
      Erdgräber für einfachen oder mehrfachen Belag,
    2. Ziffer 2
      gemauerte Grabstellen (Grüfte) und
    3. Ziffer 3
      Aschengrabstellen für einfachen oder mehrfachen Belag
    zu scheiden.
  2. Absatz 2Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benützungsrechtes Totgeborene und totgeborene Früchte (Fehlgeburten) sowie Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10000083

Dokumentnummer

LBG12001530

alte Dokumentnummer

N2197012391H