Absatz einsDie Grabstellen, an denen Benützungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in
- Ziffer einsErdgräber für einfachen oder mehrfachen Belag,
- Ziffer 2gemauerte Grabstellen (Grüfte) und
- Ziffer 3Aschengrabstellen für einfachen oder mehrfachen Belag
zu scheiden.