Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Kundmachungen

Paragraph 101,

  1. Absatz einsDie Verordnungen über die Einleitung und den Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens, über die Begründung und Auflösung einer Zusammenlegungs-, Erhaltungs- oder Agrargemeinschaft sowie die Verordnungen, womit die Satzungen der Agrargemeinschaften erlassen werden (Paragraphen 47, Absatz 2 und 108 Absatz 2,), sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen beginnt, wenn darin nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
  2. Absatz 2Der Eintritt der Rechtskraft der Bescheide über die Einleitung und den Abschluß von Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regelungsverfahren sowie über die nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken ist im Landesamtsblatt zu veröffentlichen und an der Amtstafel der Agrarbehörde und in jenen Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.
  3. Absatz 3Die Einleitung und der Abschluß eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.