Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Gegenüberstellungen

Paragraph 96,

  1. Absatz einsZur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind, entsprechen (Gegenüberstellung).
  2. Absatz 2In den über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind auf Grund der Gegenüberstellung bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.