Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 93,
22.10.1970
Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.