Absatz einsParteien im Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren sind
- Litera adie Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung unterzogen werden;
- Litera bdie Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsgemeinschaften;
- Litera cdie Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (Paragraph 19,) besteht.