Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 90,
22.10.1970
Die in den Paragraphen 6, Absatz 2,, 17 Absatz eins, (bezüglich der Gemeindestraßen und -wege), 17 Absatz 11, (bezüglich der von der Gemeinde zur Erhaltung übernommenen Anlagen) und 65 Absatz eins, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.