Kurztitel
Flurverfassungs-Landesgesetz
Text
Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens
§ 89Paragraph 89,
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens nach § 88 die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens nach Paragraph 88, die Entscheidung über die Fragen zu,
ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist;
auf welche Gebiete sich die Agrargemeinschaft erstreckt;
ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen;
ob Gemeindegut gemäß § 46 Abs. 2 lit. c vorliegt.ob Gemeindegut gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Litera c, vorliegt.