Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Weidewirtschaftsplan

Paragraph 86,

Bei Regelungen, die Weidegemeinschaften betreffen, bei denen ein gemeinsamer Viehauftrieb erfolgt, ist ein Weidewirtschaftsplan zu erlassen, der insbesondere Bestimmungen zu enthalten hat über:

  1. Litera a
    die Sicherung des Bodens;
  2. Litera b
    die Pflege des Weidebodens (Bewässerung und Entsumpfung, Räumung
    von Schutt und Steinen, Schwendung und Reutung, Bewahrung und Verwendung des Düngers);
  3. Litera c
    Wirtschaftsverbesserungen (Anlage von Wegen und Steigen, Tränken, Wasserversorgung, Hütten und Stallungen, Einfriedungen, Vorkehrungen zur Absonderung des kranken Viehs usw.);
  4. Litera d
    die Pflege und die Schonung des auf der Weide befindlichen Holzbestandes;
  5. Litera e
    die zulässige Gesamtweidenutzung, den Ort, die Art und Weise der Weideausübung, den Auftrieb von fremdem Vieh, den Weidewechsel und die Hütung;
  6. Litera f
    die Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger.