Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Waldwirtschaftsplan

Paragraph 85,

  1. Absatz einsBei Regelungen, die Waldgründe betreffen, ist von der Agrarbehörde ein Wirtschaftsplan für den betreffenden Wald aufzustellen oder der etwa schon vorhandene Wirtschaftsplan einer Überprüfung zu unterziehen. Der Wirtschaftsplan ist für zehn Jahre aufzustellen.
  2. Absatz 2Der Wirtschaftsplan hat dem Grundsatze der Nachhaltigkeit zu entsprechen. Insofern diese zufolge übermäßiger Nutzungen oder aus einem anderen Grunde gestört ist, ist im Wirtschaftsplan auf deren Wiederherstellung Bedacht zu nehmen. Die Nebennutzungen sind auf das Maß zu beschränken, durch das die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3Sollten im Falle eines außerordentlichen Bedarfes oder infolge wesentlich veränderter Umstände nachträglich Änderungen des Planes geboten erscheinen, ist die Genehmigung der Agrarbehörde einzuholen.