Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Regelungsplan

Paragraph 84,

Der Regelungsplan hat insbesondere zu enthalten:

  1. Litera a
    die Beschreibung der zum Regelungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Benützungsart, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;
  2. Litera b
    die Entscheidung nach den Paragraphen 46 und 47;
  3. Litera c
    das Verzeichnis der Parteien und der Anteilsrechte;
  4. Litera d
    die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die
    möglichen Nutzungen des Regelungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;
  5. Litera e
    Wirtschaftspläne (Paragraphen 85,, 86) und Satzungen (Paragraph 48,); diese können auch getrennt erlassen werden.