Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Übernahme der Abfindungen; Vermarkung;
Abschluß des Verfahrens

Paragraph 79,

  1. Absatz einsVor Rechtskraft des Teilungsplanes (des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder) kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 26, verfügt werden.
  2. Absatz 2Nach Rechtskraft des Teilungsplanes (des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder) ist die Übernahme der Abfindungen zu verfügen und die Vermarkung und grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung des Grundbuches ist das Teilungsverfahren abzuschließen.