Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 78,
22.10.1970
Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß bei der Teilung ihre Forderungsrechte abgelöst werden.