Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 77,
22.10.1970
Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.