Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 75,
22.10.1970
Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.