Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Bewertung der Gegenleistung

Paragraph 72,

  1. Absatz einsGegenleistungen (Paragraph 78,) sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre auf das Jahr entfallenden Abgaben oder Verbindlichkeiten zu bewerten.
  2. Absatz 2Fehlen aus diesem zehnjährigen Zeitabschnitt die erforderlichen Nachweise, so ist der Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Berechnung der Gegenleistungen bildet einen Bestandteil des Bewertungsplanes (Paragraphen 71,, 14).