Absatz einsGegenleistungen (Paragraph 78,) sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre auf das Jahr entfallenden Abgaben oder Verbindlichkeiten zu bewerten.
Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 72,
22.10.1970