Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Ansprüche der Parteien

Paragraph 69,

  1. Absatz einsBei der Teilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf den vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.
  2. Absatz 2Die Abfindung an Grund und Boden ist in der Lage anzuweisen, welche den gegeneinander abzuwägenden wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten am meisten entspricht. Die Abfindung hat in Form einer Verlosung zu erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage der Abfindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 über Geldabfindungen und Geldleistungen sowie des Paragraph 21, Absatz 2, über Geldausgleichungen sind sinngemäß anzuwenden.