Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Gemeinsame Anlagen und Maßnahmen

Paragraph 68,

Bei Durchführung und Errichtung von gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen sind die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 sinngemäß anzuwenden. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.