Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Personen, denen ein Anteilsrecht an den der Teilung unterzogenen Grundstücken oder eine Gegenleistung zukommt, sowie das Ausmaß der Anteilsrechte und Gegenleistungen festzustellen.
Flurverfassungs-Landesgesetz
LGBl.Nr. 40/1970
Paragraph 67,
22.10.1970