Kurztitel

Flurverfassungs-Landesgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

22.10.1970

Text

Inhalt des Einleitungsbescheides,
Einbeziehung von Grundstücken

Paragraph 66,

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde hat im Einleitungsbescheid das Teilungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen; sie hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen.
  2. Absatz 2Im Sondereigentum stehende Grundstücke können auf Verlangen des Eigentümers in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert.