Absatz einsDie Agrarbehörde hat im Einleitungsbescheid das Teilungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen; sie hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen.